Beim Ein- oder Auszug des Partners oder beim Tod eines Partners bedarf es einer zeitnahen Mitteilung an uns. Nicht nur der Nutzungsvertrag muss ggf. geändert werden, auch über die Genossenschaftsanteile muss eine Regelung gefunden werden, sofern der verbleibende Nutzer nicht das Genossenschaftsmitglied ist.
Beim Einzug eines Partners benötigt die Genossenschaft eine Vorvermieterbescheinigung des bisherigen Vermieters. Anschließend tritt der Partner durch eine Nachtragsvereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten in das Nutzungsverhältnis ein.
Beim Auszug eines Partners benötigen wir eine Kündigung mit den Unterschriften beider Vertragspartner und einen Einkommensnachweises des verbleibenden Vertragspartners. Sofern der verbleibende Vertragspartner kein Mitglied war, muss er Anteile nachzeichnen bzw. gibt es auch die Möglichkeit, dass der Ausziehende dem Verbleibenden seine Anteile überträgt. Die Nachtragsvereinbarung zum Verbleib eines Vertragspartners regelt dann das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung.
Beim Tod des Partners lässt sich der Sachverhalt nicht pauschal beantworten, da es hier die verschiedensten Konstellationen gibt. In einem persönlichen Gespräch mit Ihrem zuständigen Mitarbeiter wird hierfür in aller Ruhe gemeinsam eine geeignete Lösung gefunden.
Der Verlust eines Hauseingangsschlüssel ist unverzüglich der Genossenschaft zu melden. In diesem Fall sind wir berechtigt, das Haustürschloss nebst den Haustürschlüsseln aller anderen Nutzer auf Kosten des verursachenden Nutzers wechseln zu lassen. Achten Sie daher bitte auf ausreichenden Versicherungsschutz in Ihrer Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung. Der Schlüsselersatz bzw. die Anschaffung weiterer Schlüssel ist kostenpflichtig und vom Nutzer zu tragen.
Schlüssel für Ihre Wohnungstür können Sie bei einem Schlüsseldienst Ihrer Wahl anfertigen lassen.
Bei Beendigung des Nutzungsvertrages sind alle Schlüssel inkl. zusätzlich erworbener abzugeben, ohne Kostenerstattung durch die BG Neptun e.G. (§ 546 BGB).
Sie sind die Papierberge an unerwünschter Werbung leid, die regelmäßig Ihren Briefkasten zum Überlaufen bringen? Dann machen Sie Schluss damit! Ein Anruf genügt und unsere Mitarbeiter bringen einen kleinen Aufkleber, gut sichtbar am Briefkasten an. So bleiben Sie in Zukunft von der nervigen Post verschont.
Kleintiere gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (ausgenommen giftige bzw. gefährliche Reptilien oder Insekten). In diesen Fällen bedarf es nicht der Zustimmung der Genossenschaft, in allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Genossenschaft erforderlich. Hier steht Ihnen unser Formular zur Tierhaltung zur Verfügung.
Grundsätzlich bitten wir Sie, Unstimmigkeiten mit anderen Mietern direkt und ohne Umwege anzusprechen. Meist findet sich eine Lösung durch das direkte Gespräch und gegenseitige Rücksichtnahme.
Sollte eine Lösung auf diesem Wege allerdings nicht möglich sein, stehen wir Ihnen natürlich als Ansprechpartner zur Verfügung.
Damit es uns möglich ist, gegen Ruhestörungen und sonstige Belästigungen vorzugehen, ist eine konkrete Darstellung der Verletzungen des Hausfriedens (wie Ruhestörungen, Drohungen, Beleidigungen oder sonstige Belästigungen) mit Angabe von Daten und Uhrzeiten erforderlich. Wichtig ist, dass nicht allgemeine Beanstandungen wiedergegeben („stört ständig“, „ist sehr laut, auch nachts“, „kann nicht mehr schlafen“, „beschimpft / bedroht...“ usw.), sondern jeweils bestimmte Vorfälle beschrieben werden.
Gestatten Sie uns bitte den Hinweis, dass die Rechtsprechung gerade in Mehrfamilienhäusern Geräusche spielender Kinder als „natürliches Verhalten“ bezeichnet (Lachen, Weinen, Schreien...). Diese Ortsüblichkeit richtet sich nicht danach, was Nachbarn möglicherweise als wünschenswert empfinden, sondern in der Tat nach den elementaren Bedürfnissen der Kinder.
Stellt sich jemand unberechtigter Weise auf einen vermieteten Stellplatz, so kann der Nutzer des Stellplatzes die Dienste des Unternehmens Auto-Schröder in Anspruch nehmen und den Falschparker abschleppen lassen, ohne dass für diese Maßnahme Kosten entstehen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Haben Sie den Abschleppdienst angerufen, halten Sie bitte Ihren Personalausweis und den Nutzungsvertrag für Ihren Stellplatz parat.
Die Vereinbarung mit dem Abschleppdienst gilt nur für Ihren angemieteten Stellplatz.
Leerfahrten werden Ihnen in Rechnung gestellt, sobald der Abschleppdienst auf dem Weg zum Einsatzort ist und der jeweilige „Besitzstörer“ vor der tatsächlichen Ankunft des Abschleppdienstes die „Besitzstörung“ beendet.
24 Stunden Service: 0381 4048180
Ob Sperrmüll, der zu früh auf die Straße gestellt wurde oder gar nicht angemeldet ist, überquellende oder falsch befüllte Abfallbehälter – die Abfallentsorgung bleibt ein Dauerbrenner in unserer Genossenschaft.
Um unangenehme Gerüche, Ungeziefer, Verwahrlosung und zusätzliche Kosten durch Sonderleerungen zu vermeiden, trennen Sie Ihren Müll bitte sorgfältig!
Werfen Sie Ihre Bio-Abfälle, Pappe und Papier und den Restmüll in die dafür vorgesehenen Behälter. Für Verpackungen und Wertstoffe nutzen Sie bitte die gelbe Tonne. Verpackungsmaterial von größeren Anschaffungen und andere sperrige Gegenstände entsorgen Sie bitte auf dem Recyclinghof der Stadtentsorgung Rostock. Hierfür sind weder die Abfallbehälter noch die Müllstandplätze ausgelegt.
Bitte stellen Sie Ihren Sperrmüll nicht gedankenlos ab!
Unsere Hausordnung, die Vertragsbestandteil Ihres Nutzungsvertrages ist, sagt hierzu eindeutig aus, dass das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in den der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Räumen nicht gestattet ist, da diese im Brandfall als Brandbeschleuniger bzw. Rauchentwickler wirken (s.a. LBauO M-V § 14 Brandschutz). Mit der Lagerung von brennbaren Materialien in den Gemeinschaftsräumen gefährden Sie nicht nur die Gesundheit und das Leben Ihrer Nachbarn, sondern auch Ihr eigenes und das Ihrer Familie!
Im Außenbereich darf Sperrmüll nur zu den vereinbarten Terminen mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH abgestellt werden - aber erst am Abend davor.
Das Klima schützen und die eigenen Stromkosten senken? Mit einem Balkonkraftwerk für Balkon oder Terrasse kann jeder seinen persönlichen Beitrag zur Energiewende leisten. Ein Balkonkraftwerk ist eine Mini-Solaranlage, die mit einem Stecker an das Stromnetz von Haus oder Wohnung angeschlossen wird. Der produzierte Strom kann unmittelbar für den eigenen Bedarf genutzt werden
Das Wichtigste
Die Grundlagen für den Betrieb in unserem Bestand
Kosten
Die Kosten für alle in Verbindung mit der Anbringung und Inbetriebnahme notwendigen Arbeiten sind durch den Nutzer zu tragen. Eine unterschriebene Fachunternehmererklärung der Firma über die ausgeführten Arbeiten ist der BG-Neptun e.G. nach Installation zu übergeben.
Versicherung
Die Anlage muss gegen Absturz, starke Winde und Sturm sicher befestigt werden, ohne dass das Gebäude durch den Einbau (zum Beispiel Bohrungen im Mauerwerk oder den Balkonelementen) beschädigt wird. Es ist zu berücksichtigen, dass der Nutzer für sämtliche Kosten und eventuelle Schäden am Gebäude oder an Personen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage haften.
Entsprechend muss der Nutzer gegenüber der Genossenschaft nachweisen, dass die Haftpflichtversicherung Schäden Dritter durch die Balkon-PV-Anlage mit abdeckt. Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Hausratversicherung darüber zu informieren.
Amortisation
Abhängig von ihrem Verbrauchsverhalten, der Ausrichtung des Balkons und der Verschattung des Photovoltaikmoduls kann die Amortisation unterschiedlich lange dauern. Praktische Amortisationsrechner finden sich im Internet:
Betriebskosten sind Kosten, die durch die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden laufend entste-hen. Unser Ziel ist, eine gerechte Kostenumlage durchzuführen, auch wenn eine verursachungsgerechte Aufteilung nicht immer möglich ist. Die unterschiedlichen Betriebskostenarten sind in der Betriebskostenverordnung (kurz: BetrKV) verankert.
Hier ein kurzer Überblick:
Die Verteilung der Betriebskosten erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit. Ausnahmen dieser Regelung ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften oder mietvertraglichen Vereinbarungen.
Hierunter fallen die Kosten für:
Eine Wirtschaftseinheit können ein oder mehrere Gebäude sein, die demselben Eigentümer gehören und im örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Alle unsere Gebäude sind zu einzelnen Wirtschaftseinheiten zusammengefasst. Für jede Wirtschaftseinheit erfolgt die Aufteilung der entsprechenden Betriebskostenarten nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen zueinander. Da einzelne Betriebskostenarten nicht pro Gebäude zugeordnet werden können, z. B. Straßenreinigung und Niederschlagswasser nach Flurstücken oder die Gartenpflege nach angrenzenden Grundstücken, werden diese Kostenarten in den einzelnen Wirtschaftseinheiten zusammengefasst. Darüber hinaus ist es möglich, durch Vergabe von größeren Aufträgen innerhalb der Wirtschaftseinheiten günstigere Konditionen im Sinne der Mieter auszuhandeln. Für die verbrauchsbezogenen Betriebskostenarten werden Wirtschaftseinheiten nach Verbrauchskreisen erstellt. Hier werden die Mieteinheiten zusammengefasst, die z. B. von derselben Heizstation mit Wärme oder über einen gemeinsamen Wasserzähler mit Wasser versorgt werden.
Zwar hat jeder Mensch individuelle Lebensgewohnheiten, jedoch ist eine Abrechnung nach Personen nicht verbrauchsgerechter als eine Abrechnung nach der Wohn-/Nutzfläche. Zum einen ist die Höhe der Wasserkosten stets unterschiedlich, z. B. aufgrund der Häufigkeit der Badbenutzung oder der Nutzung von Spül- und Waschmaschinen, und dies völlig unabhängig von der haushaltzugehörigen Personenanzahl. Zum anderen ist eine zentrale Erfassung der sich stets ändernden Personenzahl in unserem Wohnungsbestand unmöglich, zumal uns personelle Veränderungen in den Haushalten nur selten gemeldet werden. Somit ist eine Abrechnung nach Personenanzahl nicht durchführbar.
Die Verteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten ist in der Heizkostenverordnung (kurz: HeizkV) verankert und gesetzlich vorgeschrieben. Hiernach ist eine Kostenverteilung nach hundertprozentigem Verbrauch nicht zulässig. Nach einem einheitlich festgelegten Schlüssel werden die Kosten in unserem Wohnungsbestand fast ausnahmslos zu 50 % nach dem Verbrauch und zu 50 % nach der jeweiligen Wohn-/Nutzfläche verteilt. Hierdurch wird auch eine gerechtere Aufteilung der Kosten im Hinblick auf ungünstiger gelegene Wohnungen wie z. B. Erd- oder Dachgeschosswohnungen und solche mit hohem Außenwandanteil (erhöhter Wärmebedarf) erzielt. Darüber hinaus werden hierbei Kosten berücksichtigt, die verbrauchsunabhängig und nicht beeinflussbar sind, wie z. B. Schornsteinfeger- oder Wartungskosten, Kosten der Heizkostenabrechnung selbst.
Die Zusammensetzung der Heizkostenvorauszahlung ist ein Durchschnittswert der vorausgegangenen Heizperiode von zwölf Monaten. Der Wärmebedarf innerhalb eines Jahres ist aufgrund der Sommer- und Wintermonate sehr unterschiedlich. Erhält ein Mieter nach dem Auszug eine Heizkostenabrechnung, die nicht die volle Heizperiode, sondern nur die heizstarken Wintermonate betrifft, so waren die geleisteten Vorauszahlungen deutlich geringer als die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Konsequenz hieraus ist eine Nachzahlung. Im umgekehrten Fall, bei einer verkürzten Heizperiode durch Auszug zu Beginn der Wintermonate, entsteht ein Guthaben, da die Vorauszahlungen höher waren als die tatsächlich entstandenen Kosten. Insgesamt gesehen gleichen sich Vorauszahlungen und Kosten über die volle Heizperiode aus. Bei Neubezug einer Wohnung wird als Maßstab der Vorauszahlungsbetrag des Vormieters der Wohnung in Ansatz gebracht, da das Verbrauchsverhalten des neuen Mieters völlig unbekannt ist. Das tatsächli-che Verbrauchsverhalten des neuen Mieters ist erst bei Erstellung der ersten Heizkostenabrechnung erkennbar. Bei dieser ersten Abrechnung kann es zu Nachzahlungen, eventuell aber auch zu Gutschriften kommen. Der neue Vorauszahlungsbetrag wird entsprechend angepasst.
Auch wenn der Gesetzgeber dem Vermieter eine Frist von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungs-zeitraumes zur Erstellung der Nebenkostenabrechnungen eingeräumt hat, ist unser Ziel, diese schnellstmöglich fertigzustellen und an den Mieter weiterzuleiten. Die Nebenkostenabrechnungen können allerdings erst nach Ende des regulären Abrechnungszeitraumes für die gesamte Wirtschaftseinheit erstellt werden, keinesfalls aber zum Ende eines einzelnen Vertragsverhältnisses. Erst nach Vorliegen aller Endverbrauchsabrechnungen kann eine zeitanteilige Abrechnung der Nebenkosten für die Mieter erfolgen, die vor Beendigung des regulären Abrechnungszeitraumes aus der Wohnung ausgezogen sind.
Die Anpassung der Vorauszahlungen geschieht im Interesse der Mieter, um Nachforderungen in der nächsten Abrechnung zu vermeiden. Auch wenn die aktuelle Abrechnung ein Guthaben ausweist, kann es vorkommen, dass die bisher geleisteten monatlichen Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten der Energieversorger und der kommunalen Abgaben in der nächsten Abrechnungsperiode nicht decken.